Strafrechtsparagraph § 217 verletzt Freiheitsrecht

DGHS zum 70-jährigen Bestehen der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen

Das 70-jährige Bestehen der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen ist ein Anlass, Bilanz zu ziehen: Sind die Menschenrechte, wie sie die Deklaration fordert, umgesetzt – weltweit oder zumindest in den Staaten, die die Deklaration 1948 unterschrieben haben? Das ist längst nicht der Fall, auch in Deutschland nicht, betont Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V..

Ein Beispiel ist der 2015 eingeführte Strafrechtsparagraph § 217. Er verletzt das in Artikel 3 der Menschenrechtserklärung postulierte Freiheitsrecht, indem er es dem Einzelnen verbietet, bei schwerer und unheilbarer Krankheit oder in anderweitigen als unerträglich empfundenen irreversiblen Leidenszuständen sein Leben freiverantwortlich und mit sachkundiger Hilfe zu beenden. Patienten, denen es wichtig ist, ihr Lebensende selbstbestimmt zu gestalten, können nicht mehr darauf hoffen, einen Arzt zu finden, der ihr Vorhaben unterstützt. Unter dem Damoklesschwert des § 217 StGB ist bereits eine ergebnisoffene Kommunikation über das Wie und Wann des Sterbens zwischen Arzt und Patient massiv erschwert.

Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod ist ein Menschenrecht, so Birnbacher. Das hat ins-besondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg klar festgestellt. In der Begründung seines Urteils im Verfahren Haas gegen die Schweiz von 2011 heißt es u. a.: „Der Gerichtshof hält das Recht eines Individuums, zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln, für einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.“

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